30jährige Gewährleistung bei versteckten Mängeln endete 2001!

(hr) Matthias Bergmann, Jurist beim Fachverband Sanitär, Heizung, Klima Baden-Württemberg, hat die Mitglieder der Fachgruppe Klempner der Innung für Klempnerei, Sanitär-, Heizungs- und Klimaschutz Rastatt/Baden-Baden/Bühl sowie der Blechner-Interessen-Gemeinschaft (BIG) über "Richtiges Verhalten bei Mängelanzeigen" am vergangenen Donnerstag im Saal des Parkrestaurants informiert und mit einigen aktuellen Entwicklungen die Teilnehmer überrascht. Vor dem Fachreferat hat Fachgruppenleiter Dusan Bajsic über aktuelle Empfehlungen der Fachgruppe auf Landesebene und Änderungen bei der Lehrlingsausbildung informiert.

Die Ausbildungsdauer bleibt nach derzeitigem Stand mindestens bis 2019 bei 42 Monaten und die "ungeliebte" Zwischenprüfung wird künftig zu 30 Prozent in die Gesellenprüfungsnote eingehen. Von Vorteil für die Betriebe ist, dass jetzt alle Auszubildenden auch zur Elektrofachkraft ausgebildet werden, so Bajsic in seinem Bericht über Tagung am Titisee. Er erinnerte an die Informationspflicht, sollten Betriebe an der Verbesserung der Wärmedämmung beteiligt sein. Spätestens mit der Rechnung muss dem Kunden empfohlen werden, ein Lüftungskonzept erstellen lassen sollen. Durch die verbesserte Wärmedämmung besteht bei mangelnder Lüftung die Gefahr der Schimmelbildung in Räumen. Abschließend hatte er noch den Tipp, zur eigenen Sicherheit sollten sie sich jährlich den Führerschein der Mitarbeiter zeigen lassen, die ein Firmenfahrzeug nutzen.

Müssen sie auf eine Mängelanzeige eines Kunden reagieren, wenn er sie ihnen im sommerlichen Biergarten mündlich mitteilt? Mit dieser Frage ist Bergmann in sein Referat eingestiegen und hat gleich eine lebhafte Diskussion ausgelöst, die den gesamten Abend anhalten sollte. Durch die teilweise grundlegend geänderten rechtlichen Voraussetzungen, mussten die meisten Teilnehmerinnen und Teilnehmer umdenken und werden ihr bisheriges Verhalten revidieren.
Sie sollten reagieren, war seine Empfehlung, da es für die Form einer Mängelrüge keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Die Mängelrüge kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie müssen berücksichtigen, dass der Kunde die dauerhafte Mängelbeseitigung, die Kostenübernahme für die Mängelbeseitigung durch einen Dritten oder schlicht nur die Verlängerung der Verjährung der Gewährleistung als Ziele seiner Mängelrüge verfolgen kann. Ihre Reaktion sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen und sie sollten darauf bestehen, dass sie vor Ort den Mangel überprüfen können. Ein entsprechendes Formblatt hat er den Teilnehmern gleich übergeben.
Mit einigen Beispielen aus der Praxis ermahnte er, niemals nicht mehr näher aufklärbare Mängel als verursacht anzuerkennen und jede Nachbesserung die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bedeuten kann. Besser ist dem Kunden eine Nachbesserung auf Kulanz anzubieten, weil sich daraus keine weiteren Rechtspflichten ableiten. Überrascht hat die meisten Teilnehmer, dass die 30jährige Gewährleistungspflicht in Verträgen, die nach 2001 geschlossen wurden, vom Tisch ist. Bei Bauverträgen ab 2002 ergibt sich für "versteckte Mängel" nur noch eine Verjährung von höchstens 5 Jahren ab Abnahme bei Bauwerksarbeiten (Grundsanierung und Neubau einzelner Gewerke). Damit gilt für Bauwerksarbeiten keine "verlängerte" baurechtliche Verjährungsfrist für "versteckte" Mängel mehr. Sie ist vielmehr identisch mit der Regelverjährungsfrist von höchstens 5 Jahren ab Abnahme. Bevor Bajsic dem Referenten für sein lebhaftes Referat danken konnte, musste er noch zahlreiche Fragen der Handwerker beantworten.
