Kurzreferat von Doris Oesterle anlässlich SHK-Jahreshauptversammlung

Mit drei Aussagen hat die Referentin Doris Oesterle von der Steuerberatungsgesellschaft Kopp Oesterle & Tischler in ihrem Vortrag "Das neue Mindestlohngesetz ein Bürokratiemonster!" den Nerv der über 50 Handwerksmeister anlässlich der SHK-Jahreshauptversammlung in Hügelsheim getroffen.

"Nicht die Höhe des Mindestlohnes von 8,50 € pro Stunde ist in ihren Betrieben das Problem, sondern die umfangreichen Dokumentationspflichten für alle ihre Arbeitnehmer mit einem Gehalt von weniger als 2 958 Euro im Monat, die Haftung für alle von Ihnen beauftragte Firmen, falls diese den gesetzlichen Mindestlohn nicht bezahlen und das Risiko, bei einer Bestrafung von allen öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen zu sein", beschrieb die Referentin die neuen Regelungen und hatte viele praktische Tipps für die Handwerker dabei. "Sie als Arbeitgeber können auch "ohne Verdachtsmomente" durch die Behörden der Zollverwaltung überprüft werden. Diese haben weitreichende Einsichts- und Auskunftsrechte. Sie sollten mittels Ihrer Aufzeichnungen hieb- und stichfest nachweisen  können, dass Sie Mindestlohn zahlen!",  empfahl sie eindringlich. Im konkreten Fall bedeutet das, von jedem Arbeitnehmer muss der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende täglich dokumentiert werden.

Auf die Frage, "reicht es, wenn wir uns von einem Subunternehmer schriftlich bestätigen lassen, dass er den Mindestlohn bezahlt", antwortete sie mit einem klaren Nein. Auf ihre Nachfrage beim Finanzministerium, wie die Haftungsfrage ausgeschlossen werden kann, bekam sie die Antwort: "Bei der Beauftragung eines anderen Unternehmers für die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen haftet der Auftraggeber für die Zahlung des Mindestlohns vom Nachunternehmer - man müsse eben die Nachunternehmer sorgfältig auswählen!"

Nicht weniger entsetzt reagierten die Innungsmitglieder, auf die seit dem 1.1.2015 anzuwendenden  "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)", auf die Oesterle sie in kurzen Ausführungen aufmerksam machte. Danach müssen beispielsweise alle Belege, die elektronisch erfassten Daten für mindestens 10 Jahre elektronisch lesbar aufbewahrt werden, wozu auch steuerlich relevanten Vorsysteme zählen, die zum Verständnis und zur Prüfung von Bedeutung sein können. Selbst per E-Mail versendeter oder empfangener Schriftverkehr, machte sie deutlich. "Wenn die EDV-Prüfer des Finanzamts zu ihnen kommen, greifen sie beispielsweise auf ihre Zeiterfassungs- und Warenwirtschaftssysteme sowie auf ihre Fakturierungsprogramme und alle bekannten Schnittstellen zu", präzisierte sie die neuen Anforderungen.

"Kopfzerbrechen bereite ihr, dass alle Geschäftsvorfälle innerhalb von 10 Tage erfasst sein müssen. Die Buchhaltung am Monatsende dem Steuerberater zur weiteren Verarbeitung zu übergeben, reiche nicht mehr aus, sprechen sie ihren Steuerberater auf das Problem an", ermahnte Oesterle die Mitglieder.